Der Affe springt – Vom Obergericht zum Bundesgericht und zurück
Akten fliegen hin und her, wie ein Ball in einem absurden Spiel. Der Affe – meine Beschwerde – springt hoch, nur um wieder runterzufallen.
Das Obergericht schickt meine Eingaben ans Bundesgericht – wie einen Affen, der springt. Aber der Affe kommt zurück – abgewiesen.
Verfügung des Obergerichts vom 2. Dezember 2025 – zensiert: Der Instruktionsrichter verfügt:
- Vom Eingang folgender weiterer, unaufgeforderter Eingaben des Beschwerdeführers wird Kenntnis genommen […]
- Ein Doppel bzw. eine Kopie der Eingaben geht […] an die Vorinstanz.
- Für weitere unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers behält sich das Gericht deren Rückweisung vor. […]
- Die Akten gehen samt der «Einsprache» als sinngemässe Beschwerde gegen Ziffer 3 der Verfügung ans Bundesgericht.“
„Hmmm – der Sprung vom Obergericht zum Bundesgericht. Sie haben meine Nachträge, die ‚Letzte Ansage‘, als ‚unaufgefordert‘ gewertet und mich gewarnt. Dann schicken sie die Akten samt Einsprache ans Bundesgericht – als ’sinngemässe Beschwerde‘. Das ist wie ein Pass – das Obergericht dachte, ich wollte ans Bundesgericht, und hat den Affen weiter springen lassen.“
Aber der Rücksprung kommt: Das Bundesgericht weist ab – ‚offensichtlich unzulässig‘. Gründe: Prozessleitende Verfügungen, nicht anfechtbar. Superprovisorische Anträge nicht beschwerdefähig. Mein Beschwerdewille ‚zweifelhaft‘. Keine Kosten.
„Hmmm – der Affe springt hin und her. Das Bundesgericht schickt ihn zurück – kein Eintreten. Das Verfahren läuft kantonal weiter.“
Ausser Spesen nix gewesen..,
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