Kapitel: xx. März 2015 – Die Einstellung der Strafverfahren

An diesem Tag wurde das Strafverfahren gegen die Mutter eingestellt – ohne dass die Wahrheit ans Licht kam.

Der Vorfall Der Vater hatte Anzeige erstattet, weil die Mutter vom xx. November 2014 bis xx. Dezember 2014 den persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Kindern verwehrte – trotz der Anweisung der KESB vom xx. Mai 2014 (Punkt 1a), Hand zu bieten, dass die Kinder regelmäßig Kontakt mit dem Vater haben können.

Die Einstellung Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entschied:

  • Das Verfahren wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
  • Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
  • Keine Entschädigung.

Begründung Der Präsidialentscheid der KESB vom xx. Mai 2014 enthielt keinen Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Eine Bestrafung ist nur möglich, wenn die Nichtbefolgung ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Daher ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Was das bedeutet Die KESB hatte die Mutter angewiesen, Kontakt zu ermöglichen – aber ohne Strafandrohung. Die Mutter verwehrte den Kontakt trotzdem. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein – ohne Konsequenzen. Die Kinder blieben weiterhin von ihrem Vater getrennt.

Das war ein weiteres Beispiel für die Praxis im Bundesbern.

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