13. November 2025 – Die Stellungnahme der KESB

KESB – Die Selbstentlarvung

An diesem Tag reichte die KESB Bern ihre Stellungnahme zur Rechtsverzögerungsbeschwerde ein – eine Antwort, die die Untätigkeit der Behörde offenlegt.

Der Inhalt der Stellungnahme (anonymisiert): Die KESB schrieb:

  • Die Beiständin habe bereits seit Wochen von den Problemen gewusst und sich „umgehend und aktiv“ angenommen.
  • Die KESB habe „kein Versäumnis“ – sie wurde am xx. Oktober 2025 von der Beiständin kontaktiert.
  • Nach Eingang der Gefährdungsmeldung (x. November 2025) habe die KESB das Verfahren „binnen eines Tages“ instruiert.
  • Die hohe Dringlichkeit sei nicht ersichtlich – der Vorfall sei vom xx. August 2025 und der Termin am x. Oktober 2025 habe mit viel Aufwand organisiert werden müssen.
  • Es seien kaum zielgerichtete Kindesschutzmassnahmen möglich – die beantragte Weisung erfülle den Zweck nicht.

Die Forderung Die KESB beantragte: Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Was das bedeutet Die KESB sieht keine Verzögerung – obwohl die Gefährdungsmeldung (Balkonflucht) seit August 2025 bekannt war. Die Beiständin habe sich „umgehend“ gekümmert – aber erst nach Monaten. Die Praxis in Bern rechtfertigt ihre Untätigkeit und schiebt die Kosten auf den Vater.

Das ist ein weiteres Beispiel für Verzögerung und Verharmlosung. Die Kinder brauchen Schutz – nicht Ausreden.

Die KESB schreibt eine Stellungnahme – und gräbt sich selbst ein Loch.

„Die Kanzlei der KESB – Sie dachten, Sie seien unantastbar. Aber ihre eigene Stellungnahme vom xx. November 2025 wird ihr Verhängnis.“

Text (aus der Stellungnahme der KESB zu meiner Beschwerde, xx.11.2025): „Zum vom Beschwerdeführer erwähnten Polizeieinsatz am xx.08.2025 liegt der KESB bis dato kein Rapport vor.“

Ich lehne mich zurück, hmmm.

Die KESB schreibt das selbst? Kein Polizeirapport? Nach der Balkonflucht hat die Polizei die Beiständin N. informiert – das war korrekt. Aber wenn die Mitarbeiter richtig instruiert wären, wüssten sie, wer für was zuständig ist. Die EKS/KESB hätte selber einen Rapport bei der Polizei verlangen müssen – nicht warten.

– während die Polizei richtig handelt, aber die falsche Instanz informiert? Die Beiständin N. ist nur zur Unterstützung: Ferienpläne, Fragen zur Erziehung. Sie hat keine Befugnis für Kindesschutzmaßnahmen. Das ist der Fehler – und die KESB deckt es.

xx. August 2025. Balkonflucht Tochter 1, Tochter 2. Notruf, Polizei vor Ort, informiert die Beiständin N. – aber kein Rapport?

„KESB, tippt Stellungnahme und sagt: ‚Kein Rapport.‘ Aber die Polizei hat gehandelt – Die Beiständin N. nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB hat spezifische Aufgaben (z. B. Unterstützung bei Erziehungsfragen, Ferienplanung, Vermittlung). – Ferienpläne schmieden, statt nach oben zu eskalieren. Und die KESB? Weiss nicht was unten geht.“

Die KESB gibt zu, dass sie keine Beweise hat – aber nicht, weil es keine gibt, sondern weil sie sie nicht einholt. Das ist Untätigkeit – Art. 315a ZGB verletzt. Und Befangenheit – sie deckt das Versagen.

Eine Schweizer Duo-Legende würde sagen: Am Telefon, Blick auf Bern. KESB spricht mit dem EKS: „Keine Eile. Die Väter kommen eh nicht rein.“

„KESB sitzt da oben, im Thron, und sagt: ‚Kein Rapport.‘ Aber wir haben die Beweise – Sie entlarvt sich selbst und sie dachten, eine Stellungnahme rettet sie. Stattdessen zeigen sie die Lücken. Der ferngesteuerte Eingang hält Väter fern – aber die Wahrheit nicht.“

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