An diesem Tag legte die Fürsprecherin der Mutter ein Schreiben beim Regionalgericht Bern-Mittelland vor – ein weiterer Schritt im Kampf, der die Kinder gegen den Vater stellte. Die Praxis im Bundesbern ließ es zu.
Der Inhalt des Schreibens (anonymisiert): Die Fürsprecherin argumentierte, dass die Mutter – gemeinsam mit dem Vater Inhaberin der elterlichen Sorge – die Kinder im Verfahren CIV 14 5971 vertritt. Eine Beiständin habe den Auftrag, die Betreuungsregelung zu überwachen und eine neue Regelung ab März 2015 zu erarbeiten, aber keine Kompetenz für Unterhaltsklagen.
Die Fürsprecherin behauptete:
- Im Aussenverhältnis vertreten Eltern die Kinder (Art. 304 ZGB), aber im Binnenverhältnis nicht. Bei Interessenskollision entfallen die Befugnisse des Vaters (Art. 306 Abs. 3 ZGB).
- Der Vater habe den Unterhalt verweigert und seine Erwerbstätigkeit von 100 % auf 70 % reduziert – gegen die Interessen der Kinder.
- Die Kinder werden durch Sozialhilfe unterstützt, weshalb die elterliche Sorge des Vaters im Unterhalt entfalle (Art. 276, 279, 306 Abs. 3 ZGB).
- Die Mutter habe durch Pflege und Erziehung ihre Unterhaltspflicht erfüllt, ohne Interessenkollision.
Was das bedeutet Die Kinder – damals 6 und 3 Jahre alt – wurden als Kläger gegen den Vater aufgestellt, vertreten durch die Mutter. Das Gericht nahm das an. Der Vater wurde als Unterhaltsverweigerer dargestellt, obwohl die Trennung frisch war und keine klare Regelung existierte.
Die Praxis im Bundesbern versagte Dieser Schritt legte den Grundstein für 11 Jahre Konflikt. Die Mutter nutzte die Kinder als Werkzeug, und die Behörden ließen es zu – ohne die gemeinsame Sorge zu wahren. Die Wahrheit wurde verdreht.
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