Kapitel: 19. September 2014 – Die Fristverlängerung der Abklärung

An diesem Tag bat die Ambulante Jugendhilfe (AJH) um eine Verlängerung der Frist – die Abklärung einer Gefährdungsmeldung wurde verschleppt. Die Kinder blieben weiterhin von ihrem gewohnten zu Hause getrennt.

Der Brief im Wortlaut (anonymisiert):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir beziehen uns auf Ihren Abklärungsauftrag vom 15. Mai 2014.

Es ist uns nicht möglich, die Abklärung innerhalb der viermonatigen Frist abzuschließen.

Begründung: Die Abklärungen in Sachen der beiden Kinder konnten noch nicht eingehend behandelt werden. Für eine umfassende Abklärung benötigen wir eine Verlängerung der Frist.

Wir ersuchen Sie deshalb um eine Fristverlängerung bis 15. Oktober 2014. Ohne Ihren Gegenbericht gehen wir davon aus, dass Sie damit einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] dipl. Sozialarbeiter i.A. Visiert: Bereichsleiterin Abklärung und Beratung“

Was das bedeutet Die Kinder waren seit dem 6. Mai 2014 von ihrem zu Hause getrennt – Die KESB hatte am 15. Mai ein Verfahren eröffnet, aber die Abklärung zog sich hin. Die AJH konnte die Gefährdung nicht rechtzeitig prüfen und bat um Verlängerung – von Mai bis Oktober, also fünf Monate nach dem Vorfall.

Die Praxis im Bundesbern versagte Die Kinder litten unter der Trennung von ihrem gewohnten Umfeld und den Großeltern. Die KESB hätte gemäß Art. 315a ZGB unverzüglich handeln müssen – stattdessen wurde die Abklärung verschleppt. Die Trennung begann hier – ein klarer Bruch.

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