Kapitel: 16. Juni 2014 – Der Antrag auf Regelung des Besuchsrechts

An diesem Tag habe ich einen Antrag an die KESB Bern gestellt – um meine Töchter vor weiterer Entfremdung zu schützen. Die Praxis im Bundesbern hatte die Kinder bereits von ihrem zu Hause getrennt, und ich kämpfte um Kontakt.

Der Antrag im Wortlaut (anonymisiert):

„Werte Frau Präsidentin KESB,

Als Vater formuliere ich diesen Antrag, um meine beiden Töchter vor weiterer Entfremdung zu schützen.

In Betrachtung, dass:

  • Für die Kindsmutter im Aufsuchen des Frauenhauses ein relevanter Vorteil bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut wie auch bezüglich des damit verbundenen Besuchsrechts hat;
  • Die Terminfindung für begleitete Übergaben zwischen AJH und dem Vater aus Gründen von Arbeitszeiten und Möglichkeiten sich offenbar schwierig gestaltet, dass bis heute 3 Besuche an insgesamt 8 Stunden erfolgt sind;

Das Präsidium wird aufgefordert, ein System zu schaffen, dass die in der Verfügung festgelegten vorsorglichen Maßnahmen eingehalten werden.

Bern 16. Juni 2014 [Unterschrift]

Beilagen:

  • Kopie Arbeitsplan Juni
  • Kopie Kurzbrief AJH
  • Kopie E-Mail AJH“

Was das bedeutet Die Kinder waren seit dem 6. Mai 2014 – getrennt von ihrem gewohnten zu Hause. Die Mutter nutzte diesen Umstand, um die elterliche Obhut zu sichern. Ich hatte nur 3 Besuche in 6 Wochen – insgesamt 8 Stunden. Die Ambulante Jugendhilfe (AJH) konnte keine regelmäßigen Termine finden, und die KESB reagierte nicht.

Die Praxis im Bundesbern versagte Die vorsorgliche Maßnahme vom 27. Mai 2014 (2x wöchentlich 2 Stunden Kontakt) wurde nicht umgesetzt. Die Kinder blieben Monate lang von ihrem zu Hause und den Großeltern getrennt. Mein Antrag wurde ignoriert – die Entfremdung ging weiter.

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